AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

I. Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle geschlossenen Verträge zwischen der Fa. Kedz (im folgenden Auftragnehmer benannt) und den im Vertrag genannten Kunden (im folgenden Auftraggeber genannt). Die Vertragsgegenstände bleiben von den AGBs unberührt. Ist die ein oder andere Klausel im Einzelfall nicht geltend, so bleiben alle anderen davon unberührt.
  2. Die Unter- oder Weitervermietung des entsprechend vertraglich abgeschlossenen Gegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
  3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluß, -partner, -haftung

  1. Der Vertrag kommt durch die Auftragsannahme (Bestätigung) des Auftragnehmers an den Auftraggeber zustande; diese sind die Vertragspartner.
  2. Ist der Auftraggeber nicht der Auftraggeber selbst oder wird vom Auftraggeber ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
  3. Der Auftragnehmer haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Im übrigen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

III. Leistungen, Preise, Zahlung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber bestellten und vom Auftragnehmer zugesagten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Auftragnehmers gemäß Absatz 4 zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit dem im Vertragsgegenstand stehende Leistungen und Auslagen des Auftragnehmers an Dritte.
  3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom Auftragnehmer allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden.
  4. Rechnungen des Auftragnehmers ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen und diese nach der 1. Mahnung direkt an ein Inkasso Unternehmen weiterzugeben. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Auftragnehmer der eines höheren Schadens vorbehalten.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit angemessene Vorauszahlungen gemäß Vertrag zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und die Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich vereinbart.

IV. Rücktritt des Auftragnehmers

  1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  2. Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls – höhere Gewalt oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; – Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Auftraggebers oder Zwecks, gebucht werden; – der Auftragnehmer begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Auftragnehmers in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne daß dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Auftragnehmers zuzurechnen ist; – ein Verstoß gegen I. Absatz 2 vorliegt.
  3. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Es entsteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz gegen den Auftragnehmer, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers.

V. Rücktritt des Auftraggebers (Abbestellung)

  1. Bei Rücktritt des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Betrag in Rechnung zu stellen, sofern ein anderer Auftrag in ähnlicher Größenordnung nicht mehr möglich ist.
  2. Tritt der Auftragnehmer erst in den letzten 14 Tagen vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist der Auftragnehmer berechtigt, 50% und 100% direkt am Veranstaltungstag des vertraglich abgeschlossenen Betrages in Rechnung zu stellen. Entgeht dem Auftragnehmer bei Abbestellung auch ein Umsatz, wird dieser nach V Absatz 3 zuzüglich berechnet.
  3. Die Berechnung des Umsatzes erfolgt nach der Formel:
  4. Ersparte Aufwendungen nach 2. und 3. sind damit abgegolten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Auftragnehmer der eines höheren Schadens vorbehalten.

Vl. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muß spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Auftragnehmer mitgeteilt werden.
  2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5% wird vom Auftragnehmer bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.
  3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
  4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die Gegebenheiten zu entsprechend zu modifizieren, es sei denn, daß dies dem Auftraggeber unzumutbar ist.
  5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers die vereinbarten Anfangs- oder Schlußzeiten der Veranstaltung, so kann der Auftraggeber zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, den Auftragnehmer trifft ein Verschulden.
  6. Alle unter VI Absatz 1-5 genannten Umstände unterliegen dabei immer noch den entsprechenden Gegebenheiten, die z.B. des angemieteten Raumes, des Hotels o.ä..

VII. Konkurrenz

Der Auftraggeber darf dem Auftragnehmer in keinster Weise in Konkurrenz stehen, erst recht nicht, wenn es sich um zusätzliche Umsätze handelt. Abweichende Bestimmungen bedürfen der schriftlichen Form. VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Soweit der Auftragnehmer für den Auftraggeber auf dessen Veranlassung oder aus der Notwendigkeit heraus technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, werde diese voll in Rechnung gestellt und ggf. Vertragsbestandteile zu Lasten des Auftraggebers gehen. Der Auftraggeber haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe bei gemieteten Vertragsgegenständen. Er stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Vertragsgegenstände frei.
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Auftraggebers in Verbindung mit den Gerätschaften des Auftragnehmers, bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den Gerätschaften des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
  3. Der Auftraggeber ist mit Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, eigene Gerätschaften der Veranstaltung hinzuzufügen, bedarf aber bei der Übernahme der Gesamtkoordination des Auftragnehmers der schriftlichen Zustimmung selbigen.
  4. Bleiben durch den Anschluß eigener Anlagen des Auftraggebers geeignete des Auftragnehmers ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. Dies trifft jedoch nur zu, wenn der Auftragnehmer die Gesamtkoordination der Veranstaltung übernommen hat.
  5. Störungen an vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Auftragnehmer diese Störungen nicht zu vertreten hat.

IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Auftraggebers in den Veranstaltungsräumen bzw. auf dem Veranstaltungsgelände. Der Auftragnehmer übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers.
  2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist der Auftragnehmer berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Auftragnehmer abzustimmen.
  3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterläßt der Auftraggeber das, darf der Auftragnehmer die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Auftraggebers vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum bzw. auf dem Veranstaltungsgelände, kann der Auftragnehmer für die Dauer des Verbleibs Raum- bzw. Platzmiete berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Auftragnehmer der eines höheren Schadens vorbehalten.

X. Haftung des Veranstalters für Schäden

  1. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden an vom Auftragnehmer gemieteten Gerätschaften oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
  2. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

Xl. Schlußbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Auftraggeber sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Auftragnehmers. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
  4. Es gilt deutsches Recht.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.